Allgemeine Geschäftsbedingungen "PC Electric Gesellschaft m.b.H."

Stand: 08/2018
 

1. Einleitung und Geltungsbereich

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bilden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PC Electric Gesellschaft m.b.H. (nachstehend als "PCE" bezeichnet) einen integrierenden Bestandteil aller Angebote und Kaufabschlüsse. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen von Kunden sind unwirksam.

2. Verkaufsbedingungen

2.1. Preise
Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten die Preise netto ab dem Sitz der PCE in AT-4973 St. Martin, Diesseits 145, ohne Fracht und ohne jeden Nachlass.

2.2. Auftrag und Auftragsbestätigung
Alle Aufträge des Kunden an PCE gelten nach schriftlicher Bestätigung durch PCE als angenommen. Allfällige Vereinbarungen mit Vertretern und/oder Repräsentanten bedürfen zur Gültigkeit ebenfalls der schriftlichen Annahme durch PCE.

3. Lieferzeit

Die Lieferung gilt als rechtzeitig durchgeführt, wenn die bestellte Ware vor Ablauf der Lieferzeit das Werk in AT-4973 St. Martin oder eines Vertriebslagers verlassen hat. Lieferzeiten und Lieferdaten gelten als unverbindlich.

PCE ist berechtigt, Teillieferungen und Vorauslieferungen durchzuführen. Eine Stornierung von Bestellungen seitens des Kunden gilt - auch wenn sie berechtigt und Folge einer Erstreckung des Liefertermins wäre - nicht für bereits zuvor durchgeführte Teil- oder Vorauslieferungen.

4. Erfüllungsort und Ort des Gefahrenübergangs

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt als Erfüllungsort und Ort des Gefahrenübergangs für alle Lieferungen das Werk in AT-4973 St. Martin oder ein von PCE genanntes Vertriebslager (Incoterms 2000: Ex Works PCE-Werk in AT-4973 St. Martin oder ein von PCE genanntes Vertriebslager).

Der Gefahrenübergang betreffend die Lieferware erfolgt an den Kunden zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Frachtführer. Dies gilt auch für Teillieferungen.

Soweit hier nichts anderes bestimmt ist, werden Versand und Versandart ausschließlich von PCE bestimmt. PCE veranlasst den Transport und bezahlt die Kosten der Transportverpackung. Sonstige Aufwände, wie z. B. Kosten für spezifische Verpackung, Mehrkosten für Kleinlieferungen, Frachtkosten usw. gehen ausschließlich auf Rechnung des Kunden. Der Kunde hat sämtliche Zollgebühren, Umsatzsteuern, Grenzkosten usw. zu zahlen, auch wenn der Transportauftrag von PCE erteilt wurde.

5. Rechnungen und Zahlungskonditionen

Zahlungen sind nur dann schuldbefreiend, wenn sie auf ein Bankkonto von PCE erfolgen, es sei denn, es wäre etwas anderes vereinbart. PCE ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine angebotene Zahlung mit Scheck oder Wechsel abzulehnen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle von PCE ausgestellten Rechnungen sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

6. Folgen von verspäteter oder abgelehnter Leistung

Auch nach Annahme eines Auftrages ist PCE berechtigt, die Leistung und/oder Lieferung zu verweigern, wenn auf Grund von Umständen, die auch nach Abschluss des Geschäftes bekannt werden oder auftreten, die Befürchtung besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht voll oder zeitgerecht nachkommen wird.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gilt der Kunde als in Verzug, ohne dass es hierzu einer besonderen Mitteilung von PCE bedarf. PCE hat in diesem Fall das Recht, alle gewährten Zahlungsfristen zu stornieren - auch jene für akzeptierte Wechsel - und sofortige Zahlung zu verlangen. Bei allen Vereinbarungen über Ratenzahlungen stellt die Nichtzahlung auch nur einer Rate einen Verzug seitens des Käufers in dem gesetzlich zulässigen Ausmaß dar.

Bei Zahlungsverzug hat der Kunde von den fälligen unbezahlten Beträgen Zinsen zum geltenden Satz der Refinanzierungskosten, jedoch mindestens 12 % p. a. zu bezahlen. Alle außergerichtlichen Mahnungs- und Inkassospesen einschl. der Kosten von Rechtsberatern und Inkassobüros sind vom Kunden zu bezahlen.

7. Gewährleistung und Haftung

Der Käufer ist verpflichtet, die ihm gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich der PCE bekannt zu geben. Im Falle einer Reklamation hat der Kunde die abgelehnte Ware entsprechend zu lagern und sie zur Verfügung von PCE zu halten, bis die Reklamation beigelegt ist.

Gewährleistungsansprüche kann der Käufer nur dann geltend machen, wenn die Mängel innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Monaten ab Lieferdatum schriftlich der PCE mitgeteilt wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Mängelanzeige nach einem Zeitraum von 6 Monaten ab Lieferdatum Beweislastumkehr gilt, d. h. der Käufer muss danach beweisen, dass die Ware mit Mängeln behaftet geliefert wurde.

Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es PCE frei, die Gewährleistungsansprüche durch Ausbesserung mangelhafter Ware, Lieferung fehlender Ware, Preisminderung, Austausch der mangelhaften Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen oder die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu refundieren. Mängel an einem Teil einer Lieferung (Bestellung) berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Lieferung.

PCE haftet auf Grund des Produkthaftungsgesetzes für sämtliche Personen und Sachschäden, die von einem Verbraucher direkt gegenüber PCE geltend gemacht werden. Sollten Produkthaftungsansprüche gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, so ist ein Regress gemäß § 12 PHG gegenüber PCE ausgeschlossen.

Für sonstige Schäden haftet PCE bloß bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Mängelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist eine Ersatzpflicht von PCE jedenfalls ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle Liefergegenstände verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und PCE Eigentum von PCE (Vorbehaltsware). Bei Zahlungsverzug oder -einstellung, Konkurs- oder Ausgleichsantrag (gerichtlich oder außergerichtlich) oder falls ein solcher Antrag mangels kosten-deckenden Vermögens abgewiesen werden sollte, ist PCE in Ausübung ihres Eigentumsvorbehaltes zur sofortigen Rücknahme des Liefergegenstandes ohne Fristsetzung gemäß § 918 ABGB und ohne Schadenersatzanspruch des Kunden berechtigt. In diesem Fall ist PCE jederzeit berechtigt, den Liefergegenstand sogleich ohne Voranmeldung beim Kunden abzuholen. Der Kunde verzichtet hierbei auf die Geltendmachung von Besitzstörungs- oder Entziehungseinreden bzw. -ansprüchen. Der Kunde hat PCE von einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich zu unterrichten.

9. Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die PCE und ihre Tochtergesellschaften seine personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Mailadresse), gegebenenfalls auch unter Einschaltung eines beauftragten Dienstleisters, zum Zweck der Vertragsabwicklung und/oder zur Übermittlung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen jeglicher Art (z. B. per Post, Mail, Newsletter u. dgl.) erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Externe (ausgenommen gesetzliche oder richterliche Auskunftspflicht) erfolgt nicht. Dieser Zustimmung kann jederzeit schriftlich (postalisch oder via Mail) widersprochen werden. Für weiterführende Informationen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

10. Allgemeines

Für alle Angebote und Verkaufsabschlüsse, wie auch für die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt allein österreichisches Recht. PCE und der Kunde vereinbaren, dass alle aus der Geschäftsbeziehung gilt allein österreichisches Recht. PCE und der Kunde vereinbaren, dass alle aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Streitigkeiten durch das sachlich zuständige Gericht in Ried/Innkreis unter Verzicht auf jeden anderen Gerichtsstand entschieden werden. Zusatzvereinbarungen, Mitteilungen und Reklamationen bedürfen der schriftlichen Form. Sämtliche Korrespondenz ist an PC Electric Gesellschaft m.b.H., Diesseits 145, AT-4973 St. Martin zu richten.